Nach dem Gesetz kann eine staatliche Betreuung für den Fall, dass jemand seine Angelegnheiten nicht mehr selbst besorgen kann, durch eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht nur dann vermieden werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden können.
Viele Vollmachten aber scheitern in der Praxis schon an dieser gesetzlichen Voraussetzung mit der Folge, dass letztlich trotz erteilter Vollmacht eine staatliche Betreuung eingerichtet wird.
Häufige Gründe für eine Betreuungseinrichtung trotz erteilter Vollmacht sind eine nicht sachgerechte Vollmachtsausübung durch die Bevollmächtigten, eine zu große räumliche Entfernung der Bevollmächtigten zu den Betroffenen oder eigene körperliche oder geistige Defizite der Bevollmächtigten sowie Interessenskollisionen zwischen Vollmachtgebern und Bevollmächtigten oder der Missbrauch der Vollmacht durch die Bevollmächtigten.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird automatisch, ohne dass dies den meisten Betroffenen überhaupt bewusst ist, ein gesetzliches Rechtsverhältnis gemäß §§ 662 ff BGB in Form eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten begründet.
Dieses gesetzliche Rechtsverhältnis bürdet insbesondere den Bevollmächtigten umfassende Pflichten auf und stellt ein großes Haftungsrisiko für jeden Bevollmächtigten dar.
Neben den umfassenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, die der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber aber auch dessen Erben schuldet, haftet der Bevollmächtigte auch für jeden Fehler gegenüber dem Vollmachtgeber und auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers.
Durch die Unkenntnis dieser gesetzlichen Regelungen ist ein kostspieliger und nervenaufreibender Erbstreit in der eigenen Familie schon allein durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vorprogrammiert.
Die Zahl der Übergriffe gegen alte Menschen wächst, so die aktuellen Pflegestudien, denn viele Menschen sind mit der Pflege ihrer Angehörigen überfordert. Schlägt dann der Frust in Aggression um, wird die eigene Familie für Kranke und Alte zur Gefahr.
Alles umfassende Vorsorgevollmachten, die Angehörigen beizeiten erteilt wurden erhöhen diese Gefahr noch, denn erst diese ermöglichen es, mit den Alten und Kranken ohne jede Kontrolle nach Belieben zu verfahren.
So werden Häuser verkauft und die Vollmachtgeber in Heime abgeschoben, weil der Erbfall nicht erwartet werden kann. Im Heim selbst wird dann an allem gespart, weil das Geld der Vollmachtgeber für andere Dinge benötigt wird.
Selbst Notare versäumen es leider immer wieder bei der Beurkundung von Vorsorgevollmachten auf die Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs und auf mögliche Kontrollmechanismen, die einen Missbrauch verhindern können, hinzuweisen.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung zu einer künftigen medizinischen Behandlung für den Fall der eigenen Äußerungs- und Einwilligungsunfähigkeit. Mit ihr kann rechtsverbindlich festgelegt werden, in welchem Umfang einmal medizinische Maßnahmen bezüglich der eigenen Person eingesetzt oder unterlassen werden sollen.
Trotz Patientenverfügung aber findet der dort niederlegte Wille vieler Patienten in Deutschland häufig keine Beachtung, weil Betreuer oder Bevollmächtigte und die behandelnden Ärzte sich über die weitere Behandlung bzw. Nichtbehandlung des Patienten nicht einigen können.
Ursächlich dafür, dass viele Patienten am Ende ihres Lebens gegen ihren Willen künstlich am Leben erhalten werden ist zu einem, dass die meisten Patientenverfügung ohne fachliche Beratung und somit nicht mit Blick auf konkrete medizinisch Situationen und Maßnahmen formuliert werden. Zum anderen aber liegt es oft auch an der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der Betreuer oder der Bevollmächtigten, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Das deutsche Recht kennt bei Erwachsenen keine allgemeine gesetzliche Vertretungsmacht unter nahen Angehörigen. Wer somit für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit keiner Vertrauensperson beizeiten eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird, wenn er nicht mehr für sich selbst handeln kann, zwangsläufig zum staatlichen Betreuungsfall.
Wenn in dieser Situation kein Angehöriger als Betreuer bestellt werden kann, weil es niemanden oder niemand geeigneten gibt, muss für den Betroffenen in der Regel ein sog. Berufsbetreuer bestellt werden. Dies kann jede Person sein, die im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes rechtliche Betreuungen ausübt. Eine besondere Ausbildung im Sinne einer Berufsausbildung oder eines Studiums ist hierfür nicht erforderlich. Die Vergütung der Berufsbetreuer erfolgt pauschal pro Fall (z.B. bei einem vermögenden Betreuten im Heim derzeit EUR 110,00 pro Monat incl. Umsatzsteuer und Auslagen).
In Rahmen des ihm gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises ist der Betreuer dann der gesetzliche Vertreter des Betreuten und kann als solcher sämtliche Entscheidungen für diesen treffen. So kann ein Betreuer beispielweise entscheiden, wer den Betreuten besuchen darf, ob dieser seine Post erhält, ob das Haus des Betreuten verkauft wird und der Betreute in ein Heim ziehen muss, wie das Vermögen seines Betreuten zu verwalten ist oder wie viel von seinem Geld der Betreute wann und für was ausgeben darf.
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