DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR VORSORGE- UND BETREUUNGSRECHT e.V.

Staatliche Betreuung

Das deutsche Recht kennt bei Erwachsenen keine allgemeine gesetzliche Vertretungsmacht unter nahen Angehörigen. Wer somit für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit keiner Vertrauensperson beizeiten eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird, wenn er nicht mehr für sich selbst handeln kann, zwangsläufig zum staatlichen Betreuungsfall.

Wenn in dieser Situation kein Angehöriger als Betreuer bestellt werden kann, weil es niemanden oder niemand geeigneten gibt, muss für den Betroffenen in der Regel ein sog. Berufsbetreuer bestellt werden. Dies kann jede Person sein, die im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes rechtliche Betreuungen ausübt. Eine besondere Ausbildung im Sinne einer Berufsausbildung oder eines Studiums ist hierfür nicht erforderlich. Die Vergütung der Berufsbetreuer erfolgt pauschal pro Fall (z.B. bei einem vermögenden Betreuten im Heim derzeit EUR 110,00 pro Monat incl. Umsatzsteuer und Auslagen).

In Rahmen des ihm gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises ist der Betreuer dann der gesetzliche Vertreter des Betreuten und kann als solcher sämtliche Entscheidungen für diesen treffen. So kann ein Betreuer beispielweise entscheiden, wer den Betreuten besuchen darf, ob dieser seine Post erhält, ob das Haus des Betreuten verkauft wird und der Betreute in ein Heim ziehen muss, wie das Vermögen seines Betreuten zu verwalten ist oder wie viel von seinem Geld der Betreute wann und für was ausgeben darf.

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