Nach dem Gesetz kann eine staatliche Betreuung für den Fall, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, durch eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht nur dann vermieden werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden können.
Viele Vollmachten aber scheitern in der Praxis schon an dieser gesetzlichen Voraussetzung mit der Folge, dass letztlich trotz erteilter Vollmacht eine staatliche Betreuung eingerichtet wird.
Häufige Gründe für eine Betreuungseinrichtung trotz erteilter Vollmacht sind eine nicht sachgerechte Vollmachtsausübung durch die Bevollmächtigten, eine zu große räumliche Entfernung der Bevollmächtigten zu den Betroffenen oder eigene körperliche oder geistige Defizite der Bevollmächtigten sowie Interessenskollisionen zwischen Vollmachtgebern und Bevollmächtigten oder der Missbrauch der Vollmacht durch die Bevollmächtigten.
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